AGB

1. Geltung

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Rechtsgeschäfte und Leistungen, insbesondere Tätowierungen, die BODY UPGRADE Tattoo, Helmholtzstraße 20, 40215 Düsseldorf, Deutschland (nachfolgend „Auftragnehmer“) gegenüber Kunden erbringt beziehungsweise über eigene Arbeitnehmer oder Subunternehmer erbringen lässt.

  • Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Kunden und dem Auftragnehmer im Hinblick auf die Leistungserbringung getroffen werden, sind in schriftlicher Form zu vereinbaren.
  • Änderungen, Ergänzungen, Abweichungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der gesonderten Vereinbarung in Schriftform.

2. Leistungserbringung

Der Auftragnehmer erbringt die Leistung nach den üblichen geltenden Standards der Tattoobranche. Der Kunde wird vorab im Rahmen des Beratungs-/Informationsgespräches über Risiken aufgeklärt, insbesondere darüber, dass es zu allergischen und entzündlichen Hautreaktionen kommen könnte.

  • Die Leistungserbringung durch den Auftragnehmer erfolgt ausschließlich, sofern folgende Voraussetzungen vorliegen:
  • Der Auftragnehmer erbringt Leistungen grundsätzlich nur gegenüber Kunden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Der Auftragnehmer ist deshalb berechtigt, die Vorlage eines gültigen Personalausweises als Nachweis zu fordern. Bei Kunden unter 18 Jahren muss eine schriftliche Einverständniserklärung in Bezug auf die zu erbringende Leistung sowie eine Kopie des Personalausweises des/der Erziehungsberechtigten vorgelegt werden. Beim vereinbarten Termin zur Leistungserbringung muss mindestens ein Erziehungsberechtigter anwesend sein.
  • Der Kunde erscheint zum vereinbarten Termin der Leistungserbringung nicht unter dem Einfluss von Alkohol, Betäubungsmitteln oder ähnlichem.
  • Eine Schwangerschaft des Kunden liegt nicht vor.
  • Der Kunde leidet unter keinen bekannten Allergien gegen Inhaltsstoffe der Tätowierfarbe oder sonstigen Tätowiermittel.
  • Der Kunde nimmt keine Medikamente, insbesondere blutgerinnungshemmende oder sonstige Medikamente ein, die das Tätowieren wesentlich erschweren oder gar ausschließen.
  • Der Kunde leidet unter keinen Krankheiten, die die Leistungserbringung ausschließen, insbesondere HIV, Hepatitis, Epilepsie oder ähnliches.
  • Der Kunde erscheint zum vereinbarten Termin mit gereinigten Hautoberflächen.
  • Das vom Kunden gewünschte Motiv einer Tätowierung beinhaltet keine politische oder in sonstiger Weise anstößige, sittlich oder moralisch nicht vertretbare Äußerung.
  • Am vereinbarten Tag der Leistungserbringung liegen keine Umstände vor, aufgrund derer eine Leistungserbringung nicht möglich ist, insbesondere bietet der Gesundheitszustand des Kunden keinen Anlass zur Sorge.
  • Der Kunde hat keine, nicht abgesprochene Oberflächenanästhetika angewandt.
  • Der Geistes- oder Reifezustand des Kunden lässt nicht darauf schließen, dass der Umfang bzw. die Bedeutung der Leistungserbringung nicht erfasst wird.
  • Der Auftragnehmer weist ausdrücklich darauf hin, dass
  • das Tätowieren / Piercen mit Schmerzen verbunden ist;
  • eine Tätowierung hinsichtlich der Farbgestaltung, insbesondere auf Grund der individuellen Beschaffenheit der Haut des Kunden, von der abgestimmten Motivvorlage abweichen kann;
  • das Motiv beim Heilungsprozess verlaufen kann;
  • die natürliche Hautalterung das Ergebnis nachträglich beeinflussen kann.
  • Diese Abweichung stellt keinen Mangel dar.

3. Rechte und Pflichten des Kunden

Der Kunde ist verpflichtet, den Auftragnehmer über mögliche Allergien (insbesondere bekannte Allergien gegen Inhaltsstoffe der Tätowierfarbe oder sonstige Tätowiermittel), Medikamenteneinnahmen (insbesondere blutgerinnungshemmenden oder sonstigen Medikamenten), die das Tätowieren wesentlich erschweren oder gar ausschließen, sowie sämtliche Krankheiten, die für die Leistungserbringung relevant sein könnten (insbesondere HIV, Hepatitis, Epilepsie oder ähnlichen) zu informieren.

  • Der Kunde kann ein von ihm gewünschtes Tattoo-Motiv als Vorlage mitbringen. Der Auftragnehmer behält sich allerdings das Recht vor, das Motiv abzulehnen, insbesondere in den Fällen der § 2.2 h) dieser AGB, sowie das Motiv bzw. die Vorlage in Abstimmung mit dem Kunden abzuändern. Alternativ kann der Kunde eine individuelle Zeichnung als Entwurf durch den Auftragnehmer erstellen lassen.
  • Der Kunde ist verpflichtet, vor Leistungserbringung bei einem Piercing die markierte Stelle bzw. bei einer Tätowierung die gewählte Stelle, die Größe sowie ggf. die Rechtschreibung und Schriftform und -art nochmals freizugeben.
  • Der Kunde verpflichtet sich, die ihm ausgehändigte Pflegeanleitung und sonstige vom Auftragnehmer erteilten Anweisungen über Hygiene und Pflege des Tattoos oder Piercings bis zur vollständigen Abheilung einzuhalten. Der Kunde verpflichtet sich zudem – neben der mündlich erfolgten Aufklärung im Rahmen des Beratungs- /Informationsgesprächs – auch die auf der Website  zugänglichen und in den Geschäftsräumen ausliegende Informationen zu berücksichtigen.

4. Preise, Zahlungsbedingungen, Fälligkeit, Anzahlung, Pauschalierter Schadensersatz

  • Piercings
  • Die Preise berechnen sich pro gestochenem Piercing und richten sich nach der aktuellen gültigen Preisliste. Die Preise umfassen ein Beratungs-/Informationsgespräch, das Stechen, den ausgewählten Schmuck und dessen Einsatz, ein Nachkontrolltermin sowie einen ausgewählten Wechselschmuck.
  • Tätowierungen
  • Die Preise berechnen sich nach Aufwand und individueller Vereinbarung. Die Preise umfassen ein Beratungs-/Informationsgespräch, die Erstellung der Vorlage, das Stechen des Tattoos sowie etwaige Nachstecharbeiten unter Berücksichtigung von Ziffer 6.
  • Die bei der ersten Besprechung genannten Preise für die Leistungserbringung sind nicht verbindlich und verstehen sich als grobe Schätzung, außer es wird bereits vorab schriftlich ein Festpreis vereinbart. Festpreise können nur mit dem Auftragnehmer oder einer von ihm benannten Vertretung vereinbart werden. Faktoren, die auch erst kurz vor, während oder nach der erfolgten Tätowierung bekannt werden können (z.B. Reaktion der Haut des Kunden, Schmerztoleranz des Kunden, etc.), fließen in die Preisgestaltung mit ein. Bei größeren Projekten, die aus mehreren Folgeterminen bestehen, wird als Festpreis nur ein maximaler Preis pro Termin vereinbart, jedoch kein Gesamtpreis über alle Termine.
  • Erfolgt nach Beginn der Leistungserbringung eine Änderung des Tattoos auf Wunsch des Kunden, ist eine neue Preisabsprache zwischen Kunde und Auftragnehmer notwendig.
  • Bei verbindlichen Terminvereinbarungen für einer Tätowierung ist eine Anzahlung abhängig von dem zu erwartenden Gesamtaufwand fällig. Die Anzahlung wird auf den Endpreis angerechnet. Bei einer Terminvereinbarung mit Folgeterminen wird die Anzahlung am letzten Termin der Leistungserbringung mit der Schlusszahlung verrechnet.
  • Bei einer Terminvereinbarung mit Folgeterminen, behält sich der Auftragnehmer vor, nach jedem Termin einen Teilbetrag für die Leistungserbringung in Rechnung zu stellen.
  • Bei einer kurzfristigen Terminabsage (48 Stunden bzw. zwei Werktage vor dem vereinbarten Termin) oder bei Nichterscheinen zum vereinbarten Termin kann der Auftragnehmer – neben den gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz des ihm durch die Terminabsage / das Nichterscheinen entstandenen Schadens in Höhe der  geleistete Anzahlung verlangen und mit der geleisteten Anzahlung verrechnen. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Bei einer Terminabsage vor dem vorgenannten Zeitraum behält sich der Auftragnehmer vor, bei Erstellung einer aufwändigen individuellen Vorlage die geleistete Anzahlung in voller Höhe als Vergütung einzubehalten.

5. Sonstiges

  • Die Preise für sonstige Leistungen richten sich nach den ausgezeichneten Preisen bzw. der aktuell gültigen Preisliste.

    Die Preise verstehen sich inklusive Mehrwertsteuer.

  • Zahlungen sind stets sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig.

6. Gutscheine

 Geschenkgutscheine können nicht in bar ausgezahlt werden. Der Anspruch aus dem Gutschein verjährt nach der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB in drei Jahren.

Die Verjährung beginnt zum Zeitpunkt des Ausstellungsdatums.

Durchführungsort sind die Geschäftsräume des Unternehmens. Bei Umzug ,Verkauf oder Geschäftsaufgabe des Unternehmens besteht kein Anspruch auf Aus- oder Rückzahlung eines Gutscheins.

Das Unternehmen behält sich vor, nach einer Preiserhöhung den erhöhten Mehrpreis für eine Behandlung vom Gutscheinkunden für die Behandlung zu fordern, selbst wenn der Inhalt der Behandlung derselbe ist. Die Verjährungsfrist eines erworbenen Gutscheins beträgt 3 Jahre ab Ausstellungsdatum. Der Wert der Leistung wird mit dem Preis angesetzt, der zu dem Zeitpunkt des Kaufes gültig war. Differenzen zum aktuellen Preis sind aufzuzahlen.

Angebots-Aktionen und Rabattcoupons gelten ausschließlich für die in direkter Verbindung stehende Leistung, sind nicht kombinierbar und sind innerhalb der ausgeschriebenen Frist einzulösen bzw. gelten nur solange diese vorrätig sind.

Sonderaktionen können vom Unternehmen ohne Ankündigung umgehend beendet werden. Unbefristete Aktionen enden spätestens mit Ablauf von 4 Wochen nach Bekanntgabe der Aktion. Sämtliche Sonderaktionen sind nur gültig, solange diese auch vorrätig sind.

Gutscheine werden personalisiert, eine Weitergabe an Dritte ist möglich, bedarf jedoch aus Gründen der Sicherheit zwingend eine Rücksprache mit dem Gutschein-Aussteller und eine Änderung des Gutscheines.

Sondergutscheine von unseren Kooperations- oder Distributionspartnern sind nicht mit Arrangements kombinierbar. Diese Sondergutscheine können weder in BAR ausgezahlt, noch für Warenkauf verrechnet werden.

7. Nachstecharbeiten

Die Preise verstehen sich bei Tätowierungen inklusive Nachstecharbeiten. Unter Nachstecharbeiten sind im üblichen Rahmen erforderliche und notwendige Anpassungen nach Abheilung der Tätowierung zu verstehen. Ob Nachstecharbeiten notwendig sind, hängt individuell vom Kunden, insbesondere von dessen Hauteigenschaften und/oder der Farbaufnahmefähigkeit der Haut ab. Nachstecharbeiten, die auf Grund unsachgemäßer Pflege durch den Kunden erforderlich werden, sind gesondert vergütungspflichtig

Die Termine für Nachstecharbeiten sind innerhalb von 6 bis 8 Wochen nach dem letzten Tag der Leistungserbringung wahrzunehmen, ansonsten sind die Nachstecharbeiten gesondert vergütungspflichtig.Wird der vereinbarte Termin zu den Nachstecharbeiten durch den Kunden grundlos und/ oder ohne fristgerechte Absage (48 Stunden bzw. zwei Werktage vor dem vereinbarten Termin) nicht wahrgenommen, verfällt der Anspruch auf die kostenfreie Nachstecharbeiten.
Nachstecharbeiten sind bei CoverUps stets gesondert vergütungspflichtig.
Nachstecharbeiten, die auf einer mangelhaften Leistung des Auftragnehmers beruhen, sind im Rahmen der Nacherfüllung unentgeltlich. Motive im Hand- oder Fußbereich (welche schlecht heilen, da es sich um eine häufig beanspruchte Fläche handelt) werden nur kostenpflichtig nachgestochen.

8. Cover Up Tattoos

Unter CoverUps sind Tätowierungen zu verstehen, die auf Wunsch des Kunden ganz oder teilweise eine bereits vorhandene Tätowierung des Kunden über- bzw. verdecken sowie umgestalten sollen.

  • Bei CoverUps kann eine vollständige Abdeckung des ursprünglichen Tattoos durch den Auftragnehmer nicht gewährleistet werden.
  • Der Auftragnehmer weist ausdrücklich darauf hin, dass es zu Wechselwirkung mit der bereits vorhandenen und der neu eingebrachten Tattoofarbe, insbesondere aufgrund ästhetisch ungewollter Farbentwicklung oder unvorhersehbarer Hautreizungen, kommen kann.
  • Bei CoverUps kann es zu einem erhöhten Zeitaufwand kommen als ursprünglich angedacht. Der dadurch entstehende Mehraufwand ist vom Kunde entsprechend dem vereinbarten Preis pro Stunde zu tragen. Der Auftragnehmer wird den Kunden rechtzeitig über den erhöhten Zeitaufwand informieren.
  • Nachstecharbeiten  sind bei CoverUps stets gesondert vergütungspflichtig.

 

9. Eigentums- und Urheberrechte

Unter CoverUps sind Tätowierungen zu verstehen, die auf Wunsch des Kunden ganz oder teilweise eine bereits vorhandene Tätowierung des Kunden über- bzw. verdecken sowie umgestalten sollen.

Bei CoverUps kann eine vollständige Abdeckung des ursprünglichen Tattoos durch den Auftragnehmer nicht gewährleistet werden.

Der Auftragnehmer weist ausdrücklich darauf hin, dass es zu Wechselwirkung mit der bereits vorhandenen und der neu eingebrachten Tattoofarbe, insbesondere aufgrund ästhetisch ungewollter Farbentwicklung oder unvorhersehbarer Hautreizungen, kommen kann.

Bei CoverUps kann es zu einem erhöhten Zeitaufwand kommen als ursprünglich angedacht. Der dadurch entstehende Mehraufwand ist vom Kunde entsprechend dem vereinbarten Preis pro Stunde zu tragen. Der Auftragnehmer wird den Kunden rechtzeitig über den erhöhten Zeitaufwand informieren.

Nachstecharbeiten  sind bei CoverUps stets gesondert vergütungspflichtig.

10. Gewährleistung

Für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen oder die Anzeige von Mängeln bedarf es der Schriftform.

  • Innerhalb der Behandlung werden den Bedürfnissen des jeweiligen Hautbildes entsprechende Produkte eingesetzt. Eine Garantie bezüglich Verträglichkeit und Erfolg kann jedoch nicht gegeben werden. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn Fragen im Vorgespräch seitens des Kunden nicht ausreichend oder nicht wahrheitsgemäß beantwortet wurden. Die Kunden sind verpflichtet auf Krankheiten, auf die die Behandlung Auswirkungen haben könnte, wie z.B. Allergien, Infektionen hinzuweisen.
  • Offensichtliche Behandlungsmängel sind uns vom Kunden unmittelbar, allerdings bis spätestens 3 Tage nach Inanspruchnahme der Dienstleistung mitzuteilen. Anderenfalls sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
  • Im Übrigen richten sich die Gewährleistungsansprüche des Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen.

11. Einwilligung

Der Kunde willigt in den vereinbarten Eingriff und die damit stattfinden Verletzung der Unversehrtheit des Körpers ein. Der Eingriff wurde auf eigenen Wunsch des Kunden freiwillig vorgenommen.

12. Schlussbestimmungen

Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, oder eine Regelungslücke enthalten, so wird hierdurch die Wirksamkeit im Übrigen Bestimmungen nicht berührt. In einem solchen Fall soll anstelle der nichtigen, nicht durchsetzbaren  oder undurchführbaren Bestimmung eine Bestimmung zur Anwendung kommen, die dem Sinn und Zweck der betreffenden Bestimmung möglichst nahe kommt. Das Gleiche gilt, sofern diese AGB eine unbeabsichtigte Regelungslücke enthalten.

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN–Kaufrechts ist ausgeschlossen.